Bauproduktenverordnung (BauPVo) EU 305/2011

In Europa müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie für Mensch, Tier und Güter sicher sind und die Umwelt nicht schädigen. Das wirkt sich unmittelbar auf die Anforderungen von Bauprodukten aus. Die neue BauPVo legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder die Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierenden Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug  auf  ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest. So der Artikel 1 des sehr umfangreichen Werkes, auf dessen Inhalt wir gern hinweisen. Das kann an dieser Stelle jedoch nur teilweise geschehen. Auch können wir keine Fehlerfreiheit garantieren.  Für Details kann im EU-Amtsblatt nachgelesen werden.  

 

Die BauPVo trat am 24. April 2011 in Kraft, einhergehend mit der Aufhebung der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG. Teile der BauPVo traten zum 31. Juli 2013 in Kraft. Damit wurde eine lange Übergangsfrist gesetzt. Bauprodukte, die vor diesem Termin in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht wurden, gelten als mit der neuen BauPVo konform.

 

Bauprodukte, die nach dem 01.07.2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO entsprechen. Die BauPVO unterscheidet  sich  insbesondere  durch  die CE-Kennzeichnung  und der damit  verbundenen Leistungserklärung, sowie durch die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von der bisherigen Richtlinie. Doch auch künftig wird es Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung und ohne Leistungserklärung geben. Ausnahmen sind z.B. wenn das Produkt individuell und/oder auf besonderen Auftrag hin gefertigt wurde. Siehe Artikel 5 der BauPVo.

 

Artikel  3  (2): Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke  festgelegt.  Im  Anhang  1  der BauPVo sind die Grundanforderungen an Bauwerke aufgeführt. 

 

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. 

Im Artikel 11 sind die Pflichten der Hersteller geregelt. Das sind unter anderem

  • Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen 
  • Erstellen einer technischen Dokumentation
  • Aufbewahrung der Unterlagen bis 10 Jahre nach Inverkehrbringen 
  • Kooperation mit Behörden

Im Artikel 14 sind die Pflichten der Händler geregelt. Das sind unter anderem

  • Vergewissern, ob (wenn nötig) CE-Zeichen auf dem Produkt vorhanden
  • Marktbereitstellung nur, wenn das Produkt der Leistungserklärung entspricht
  • Lagerung und Transport des Produkts dürfen die Konformität der Leistungsbeschreibung nicht beeinträchtigen

Die Produktinfostelle für Bauprodukte nach der Bauproduktenverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung(BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

 

Telefax: +49 30 81 04 19 47

E-Mail: produktinfostelle@bam.de 

www. Product-contact-point.de 

www.pcp.bam.de