Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im pdf-Format

 

Geltung und Vorbemerkungen

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
  2. Unternimmt unser Unternehmen die Verlegung oder die Montage von Waren, so gelten die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) als vereinbart. 
  3. Individualrechtvertraglich vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  4. Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.
  5. Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  6. Im Folgenden wird der Kunde als „Käufer“ und unser Unternehmen als „Lieferant“ bezeichnet

I. Bestellung und Auftragsannahme

  1. Sämtliche Bestimmungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung.

  2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

II. Lieferzeit/Lieferumfang

  1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

    Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.

  2. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist.
    Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von dem Lieferanten akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der letzten Änderung.

  3. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers, um den Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen (z.B. Sicherheiten oder Zahlungen) uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend der Liefertermine.

  4. Teillieferungen sind zulässig. Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10 % bei Auslieferung möglich.

    Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.

III. Versand

 

  1. Der  Versand der Ware erfolgt  ab Sitz des Lieferanten oder des Herstellers auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten oder des Herstellers auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

  3. Für eine Sonderverpackung berechnen wir 2 % des Nettowarenwertes.

IV. Haftung für Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

    Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 
  3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

  4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

    Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen.

    Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.

    Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

    Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 

  5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die kaufgegenständlichen Güter 12 Monate seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

V. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

 

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:

  1. Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf und zwischen Lieferant und Käufer abzustimmen ist.

    Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

  2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend  machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

  3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

VI. Produktbeschaffenheit, Ausschluss vom Beschaffungsrisiko und Garantien

 

Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.  


VII. Preise

 

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten bzw. Herstellers in EURO zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.


VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum des Lieferanten sind innerhalb 14 Tage ./. 2 % Skonto oder 30 Tage netto zu bezahlen.

  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. 

  3. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

  4. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

  5. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gem. gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

  6. Bei Kleinstaufträgen unter 150,-- Euro werden 25,-- Euro netto als Mindermengenzuschlag berechnet zzgl. Versandkosten.

 IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
  3. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt.. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
  4. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
  5. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolles und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. 
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
  7. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
  8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
  9. Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes.
  10. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit deren Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns.

X. Rücktrittsrecht des Lieferanten

 

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
  2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
  3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. An Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

XI. Abnahmeverzug des Käufers

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt und/ oder die Abnahme ausdrücklich verweigert (letzteres auch ohne Setzen einer Nachfrist), bleibt der Anspruch des Lieferanten auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 3 verlangen.
  2. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
  3. Der Lieferant kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
  4. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gemäß Ziffer 1 kann der Lieferant 25% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
  5. Im Falle besonders hoher Schäden bleibt es dem Lieferanten vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Satz 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis geltend als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
  2. In diesem Falle, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das  Deutsche Recht.