Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im pdf-Format
Geltung und Vorbemerkungen
- Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
- Unternimmt unser Unternehmen die Verlegung oder die Montage von Waren, so gelten die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) als vereinbart.
- Individualrechtvertraglich vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ vor. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
- Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.
- Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Im Folgenden wird der Kunde als „Käufer“ und unser Unternehmen als „Lieferant“ bezeichnet
I. Bestellung und Auftragsannahme
- Sämtliche Bestimmungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung.
- Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich
vorbehalten.
II. Lieferzeit/Lieferumfang
- Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher
Liefertermin" vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
- Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist.
Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von dem Lieferanten akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der letzten
Änderung.
- Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers, um den Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen
(z.B. Sicherheiten oder Zahlungen) uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend der Liefertermine.
- Teillieferungen sind zulässig. Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge +/- 10 % bei Auslieferung möglich.
Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte
Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.
V. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:
- Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf und zwischen Lieferant und
Käufer abzustimmen ist.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
- Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei
Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
- Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des
Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
VI. Produktbeschaffenheit, Ausschluss vom Beschaffungsrisiko und Garantien
Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer
geschlossen.
VII. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten bzw. Herstellers in EURO zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.
VIII. Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum des Lieferanten sind innerhalb 14 Tage ./. 2 % Skonto oder 30 Tage netto zu bezahlen.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des Lieferanten gegenüber dem
Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
- Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
ausgeschlossen.
- Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gem. gesetzlicher
Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
- Bei Kleinstaufträgen unter 150,-- Euro werden 25,-- Euro netto als Mindermengenzuschlag berechnet zzgl. Versandkosten.
X. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des
Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen
zwischen Lieferant und Käufer handelt.
- Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
- Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder
Verpfändung. An Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
XI. Abnahmeverzug des Käufers
- Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen, stillschweigt und/ oder die Abnahme ausdrücklich verweigert (letzteres auch ohne Setzen einer Nachfrist), bleibt der Anspruch des Lieferanten auf Vertragserfüllung
bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 3 verlangen.
- Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
- Der Lieferant kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
- Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gemäß Ziffer 1 kann der Lieferant 25% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
- Im Falle besonders hoher Schäden bleibt es dem Lieferanten vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Satz 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis geltend als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
- In diesem Falle, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Deutsche Recht.